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Gewässerunterhaltungspflicht

Die Gemeinde Südbrookmerland erstellt bekanntlich gegenwärtig im Zusammenwirken mit dem Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) einen Generalentwässerungsplan für unsere Gemeinde.

Hintergrund dieser Aktion sind die Starkregenfälle im Herbst 2021, die zu katastrophalen Zuständen in Form von erheblich überschwemmten Bereichen – nicht nur – in Moordorf geführt haben und zu nicht unwesentlichen Schäden führten.

Die Ursachen dieser extremen Wasseransammlungen an bestimmten örtlichen Punkten werden gegenwärtig im Rahmen der Erstellung des Generalentwässerungsplanes ermittelt.

Bei den ersten Erhebungen von Daten und Fakten zeichnet sich in diesem Zusammenhang ab, dass der jährlich vorgeschriebenen Unterhaltung und Pflege von zwingend erforderlichen Entwässerungsgräben oftmals nicht oder nur bedingt nachgekommen wird.

Gräben haben im Gemeindegebiet eine wichtige Funktion. Neben der Entwässerung dienen sie als Stauraum, ggf. der Zuwässerung. Für alle Anlieger (Eigentümer, Mieter, Pächter) ist es von besonderer Wichtigkeit, dass das Regen- und Oberflächenwasser so schnell wie möglich über das Grabensystem abtransportiert und über die Verbandsgewässer des Entwässerungsverbandes in die übergeordneten Gewässer (I. und II. Ordnung) geleitet werden kann.

Ein nicht funktionierendes Grabensystem führt zu Überschwemmungen, durchnässten Gärten, überfluteten Kellern und auch zu erheblichen Schäden an Häusern und Wegen. Dies gilt insbesondere nach starken Regenereignissen.

Tipps zur Grabenunterhaltung/-pflege Der Grenzgraben muss für die Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom eigenen Grundstück aus zugänglich sein. Die Böschungsoberkante muss begehbar sein.

Entwässerungsgräben dürfen nicht in der Grabensohle bewachsen oder verkrautet sein.

Wasserpflanzen in den Gräben wirken wie ein Pfropfen, der jegliches zügige Abfließen des Wassers unmöglich macht. Dies führt sofort zu Aufstauungen und Überschwemmungen.

Die Grabenböschung sollte mehrmals im Jahr gemäht werden. Bauwerke in, an und über Gräben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hierzu gehören auch Verrohrungen von Grabenteilbereichen.

Anträge können gestellt werden beim Landkreis Aurich, Untere Wasserbehörde, Fischteichweg 7 – 13, 26603 Aurich.

Näheres ist auf der Homepage des Landkreises Aurich zu erfahren. Der Grabenquerschnitt darf nicht eingeengt werden. Sorgen Sie dafür, dass kein Unrat oder sonstige Hindernisse den Wasserfluss behindern.

Hineinfallendes Laub muss laufend aus den Gräben entfernt werden.

Gräben, die an einer Verrohrung unter einer Straße enden, müssen mindestens die gleiche Sohlentiefe wie die Sohle der Verrohrung aufweisen.

Nach jedem Starkregen und nach jedem Sturm sollte der Graben kontrolliert werden, damit z.B. abgebrochene Äste und sonstiger Unrat nicht zu einer Aufstauung führen.

 

Die Gemeinde Südbrookmerland appelliert:

Reinigen Sie bitte Ihre Gräben!

Sollten durch Unterlassung der Reinigungspflicht Schäden z.B. an nachbarlichen Grundstücken oder Gebäuden entstehen, können Sie zum Schadensersatz herangezogen werden.

Der Landkreis Aurich fordert die Anlieger jährlich durch eine amtliche Bekanntmachung in der Tageszeitung zur Aufreinigung der Schaugäben (Gewässer III. Ordnung) auf.

Auch werden Gewässerschauen durch die Gemeinde durchgeführt und bei Bedarf der Landkreis Aurich, Untere Wasserbehörde, informiert.

Dieser kann durch weitere Maßnahmen die Unterhaltung anordnen.

Sie vermeiden den Verwaltungsaufwand und Unannehmlichkeiten, wenn Sie von sich aus tätig werden. Nutzen Sie -aus Gründen des Naturschutzes- hierfür den Zeitraum über Herbst und Winter; vom 01.10. bis 28.02. jeden Jahres. Ihre Fragen und Anregungen richten Sie gerne an entwaesserung@suedbrookmerland.de.

 

Informationen der Unteren Wasserbehörde