Die Gemeinde Südbrookmerland erhebt seit dem Jahr 1986 als öftliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer.
Die Gemeinde kann für sich entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Die zum 01. Januar 2021 in Kraft getretene Zweitwohnungssteuersatzung wurde nunmehr nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 21. Juni 2023 angepasst.
Nach dem abschließenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig darf für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer nicht ein den Lagewert abbildenden Faktor den von den Gutachterausschüssen ermittelten „reinen“ Bodenrichtwert angesetzt werden, weil diesem der erforderliche hinreichende, zumindest lockere Bezug zum Besteuerungsgrund in Gestalt der Einkommenverwendung fehle.
Der Rat der Gemeinde Südbrookmerland hat daraufhin in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 eine Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen, die zum 01. Januar 2025 in Kraft getreten ist.
Nach der neuen Satzung wird ein Lagewertfaktor ermittelt, indem der jeweils maßgebliche Bodenrichtwert eines Objektes ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Erhebungsgebiet gesetzt wird. Durch die Anwendung dieser Berechnungsmethode wird die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet. Die bisherigen weiteren Faktoren wie Wohnfläche, Baujahr und Gebäudefaktor bleiben bestehen und mit dem Lagewertfaktor und hundert multipliziert. Der sich daraus ergebende Wohnwert wird wiederum mit dem Steuersatz vervielfacht.
Um ein neutrales Gesamtsteueraufkommen zu gewährleisten, wurde der Steuersatz von 16 Prozent auf 7 Prozent angepasst. Dennoch kommt es bei den einzelnen Zweitwohnungssteuerpflichtigen zu Änderungen in der Höhe der Zweitwohnungssteuer. Durch die neue Berechnungsmethodik wird die Zweitwohnungssteuer für einige Wohnungen/Häuser sinken, für andere wiederum kann sie teilweise anziehen.
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Das Innehaben bezieht sich auf die reine Nutzungsmöglichkeit. Eine Zweitwohnung ist jede/s Wohnung/Haus, über die eine Person neben ihrer/seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen oder des Lebensbedarfes ihrer/seiner Familienangehörigen verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
Weitere Inofrmationen entnehmen Sie bitte der “Satzung der Gemeinde Südbrookmerland über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuerpflicht.”
Eventuelle Erhöhungen sind natürlich auch für mich bedauerlich. Von daher hoffe ich aber auf Ihr Verständnis.