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Räum- und Streupflicht im Winter

Aufgrund der winterlichen Temperaturen und den damit einhergehenden Begleiterscheinungen – Schnee und glatte Straßen, weisen wir nochmals auf die Pflichten für diejenigen Eigentümer, die Grundbesitz an Gemeindestraßen haben, hin. Die Räumpflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

Art und Umfang der Straßenreinigung sind in unserer Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vom 27. Juni 1986 und unserer Straßen-reinigungsverordnung vom 27. Juni 1986 geregelt. Innerhalb der geschlossenen Ortslage wird den Eigentümern an der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich der Winterdienste auferlegt.

Was ist zu tun?

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten.

Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens

1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn – mit Ausnahme der Fahrbahnen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen – freizuhalten. Ist über Nacht (nach 20.00 Uhr) Schnee gefallen oder Glätte entstanden, muss die Reinigung werktags bis 8.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr, durchgeführt sein.

Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

Bei Glätte sind mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist zur Sicherung des Fußgängerverkehrs.

Bei Bedarf ist das Schneeräumen und Streuen bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Sie werden daher gebeten, Ihrer Räum- und Streupflicht gewissenhaft und ordnungsgemäß nachzukommen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, so kann ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer eingeleitet werden.

Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Eigentümer bei evtl. Unfällen von Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Fahrradfahrer) ggf. schadenersatzpflichtig werden können, wenn der Unfall auf eine mangelnde Reinigung der Verkehrsflächen zurückzuführen ist.